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WAS KOSTET DER ANWALT?

Die Gebühren und Auslagen, die der Anwalt in Rechnung stellen darf, sind durch das Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG), geregelt.


Höhere Gebühren dürfen nur im Rahmen einer zuvor getroffenen Honorarvereinbarung erhoben werden. Fast immer ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das Gesetz über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vorsieht (§49b der Bundesrechtsanwaltsordnung). Ein Verstoß kann gegenüber dem Rechtsanwalt geahndet werden. Sinnvollerweise hat der Gesetzgeber aber auch Ausnahmen vorgesehen, z.B. im Bereich anwaltlicher Inkasso-Dienstleistungen. Hier sind die vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren Verhandlungssache - darüber kann vorher geredet werden.

Auch bei beratenden Tätigkeiten (z.B. Vertragsgestaltung, Rechtsberatung für Unternehmen etc.) können auf Wunsch Honorarvereinbarungen (Zeithonorar, Pauschalhonorar) abgeschlossen werden.

Zu erwähnen ist, dass sich die zu erhebenden Gebühren vor allem in Zivil-, Arbeits- und Verwaltungssachen nach dem Gegenstandswert richten.

Gerne informiere wir Sie bereits im ersten Gespräch über die voraussichtliche Höhe des Honorars und bei Rechtsstreitigkeiten über das Kostenrisiko, soweit eine Prognose möglich ist.

Wer zahlt den Anwalt?

In erster Linie natürlich der Mandant. Häufig kommt aber eine Erstattung der Anwaltsgebühren durch Gegner und Dritte in Betracht.

Beispielsweise wird in vielen Fällen das Anwaltshonorar von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich, dass zuvor für den konkreten Fall die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Bei der Einholung der Deckungszusage sind wir Ihnen gerne behilflich.

In Unfallsachen übernimmt regelmäßig die gegnerische Haftpflichtversicherung das Anwaltshonorar als Teil des Schadens.

In Forderungsangelegenheiten kann der Anwalt gegebenenfalls seine Kosten aus der Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz des Verzugsschadens generieren.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung sind die Kosten (einschließlich der Anwaltshonorare) grundsätzlich vom Verlierer zu tragen (Ausnahme: Arbeitssachen).

Das Anwaltshonorar kann auch Teil geschuldeten Unterhalts sein.

Staatliche Hilfen

Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt schließlich der Staat Hilfestellungen:

  • im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung und in Beratungsangelegenheiten die sogenannte Beratungshilfe
    Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Insoweit entsprechen die Voraussetzungen denen der Prozesskostenhilfe. Den hierfür erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

  • bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die sogenannte Prozesskostenhilfe
    Die hierfür erforderlichen Anträge werden von hier aus beim zuständigen Gericht eingereicht.

Das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" können Sie hier downloaden:

http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesellschaft/Prozesskostenhilfe/_doc/artikel_doc.html

Kosten: Text
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